Wie psychiatrische und psychologische Gutachten für Straftäter erstellt werden, erfahren die 27 Teilnehmer der Straßenkreuzer Uni heute von Prof. Dr. Martin Krupinski aus Würzburg. Der forensische Facharzt für Psychiatrie erklärt, dass derlei Gutachten erstellt werden müssen, weil die Schuldfähigkeit des Patienten festgestellt, eine Kriminalprognose getroffen und sozialrechtliche Fragen und Entschädigungsgründe für die begangene Tat geklärt werden müssen.
Die Arbeit eines Forensikers ist äußerst verantwortungsvoll und diffizil. Aufgrund der Aktenlage verschafft sich Krupinski zuerst ein Bild des Angeklagten. In einem persönlichen Gespräch befragt er ihn zur Tat und erstellt hernach Befunde und führt Untersuchungen durch. Wenn eine Diagnose erstellt ist, kann dann entschieden werden, wie medizinisch und juristisch vorgegangen wird. Bestrafungen dienen gesellschaftlich gesehen als Vergeltung, Abschreckung für den Einzelnen und für die Allgemeinheit, Wiedergutmachung und als Resozialisierung. Ein Straftäter kann nach StGB §20 schuldunfähig wegen seelischer Störung oder nach StGB §21 vermindert schuldfähig gesprochen werden. Das Urteil lautet dann: Maßregelvollzug. Der Verurteilte wird dann in eine forensisch-psychiatrische Klinik eingewiesen. Die anschließende Sicherungsverwahrung wird nur angeordnet, wenn davon ausgegangen werden muss, dass es zu keiner Strafeinsicht und Verbesserung der psychischen Verfassung kommen wird. Krupinski beruhigt aber damit, dass weniger als ein Prozent der Straftäter diesen Weg gehen. Und dass auch Gutachter dann und wann begutachtet werden, wenn ein Fehlurteil nicht auszuschließen ist.